Wieviele Brandschutzhelfer ein Unternehmen haben muss, ist in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geregelt.

Dort steht in der ASR 2.2 im Kapitel 6.2 Brandschutzhelfer folgendes:

 

(1)
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2)
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel
ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter
Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter
Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3)
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit
einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu
berücksichtigen.
(4)
Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu
unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden
Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die
Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
(5)
Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
gehören zur fachkundigen Unterweisung.

 

Beispielhafte Aufzählung von Betrieben oder Betriebsbereichen mit erhöhter Brandgefährdung

Anzahl_BSH_DIA_1a

Anzahl_BSH_DIA_01